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DATENSCHUTZERKLÄRUNG



AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf und Einkauf)

General Terms and Conditions (Sale and Purchase)

der

SOUCCESS GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 21, D-86316 Friedberg

(for an English translation please contact us)


I. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf (A.) bzw. Einkauf (B.) gelten für alle mit unserem Vertragspartner (Käufer bzw. Verkäufer) abgeschlossenen Verträge einschließlich etwaiger Nebenabsprachen, sofern er Unternehmer ist und den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB) schließt.

II. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn wir hierauf nicht nochmals ausdrücklich hinweisen.

III. Ergänzend gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

IV. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich anerkannt.

V. Die vorbehaltlose Annahme oder Lieferung der Ware oder Leistung durch uns in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen.

VI. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns gegenüber nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

VII. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Datenübertragung. Telefax oder durch elektronische

VIII. Die Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

IX. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäft ist nach unserer Wahl Augsburg oder der Sitz des Vertragspartners, für Klagen des Vertragspartners ausschließlich Augsburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.


A Verkaufsbedingungen


A.1 Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

(1.1) Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten der Ware, sind lediglich Durchschnittswerte genauen und Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Anwendungsmöglichkeiten übernehmen wir nicht, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Sollten dem Käufer dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. A. 7 Anwendung.

(1.2) Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die wir dem Käufer im Zusammenhang mit unseren Angeboten zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen zurückzugeben. Hieran behalten wir uns ggf. sämtliche bestehenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte vor. Der Käufer ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.


A.2 Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

(2.1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an. Bestellungen können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2.2) Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen maßgebend, sofern der Käufer nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt, dem Inhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat. Wir weisen den Käufer bei Übersendung der Auftragsbestätigung hierauf gesondert hin. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.  Termine und Orte für Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie durch uns bestätigt wurden. Unrichtige und unvollständige Angaben bei der Bestellung sowie Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Käufers.

(2.3) Alle Angaben zu unserer Ware, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften von SOUCCESS enthaltenen Abbildungen, Qualitäts-, Farb-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur Annäherungswerte im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Ware bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Spezifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(2.4) Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware (§ 443 BGB) erhält der Käufer durch uns nicht, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet; gleiches gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

(2.5) Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.

(2.6) Wir behalten uns das Recht vor, etwaige notwendige Änderungen in Abstimmung mit dem Käufer vorzunehmen. Wird der Lieferort durch den Käufer nachträglich verändert, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen. 


A.3 Lieferungen/Gefahrenübergang

(3.1) Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur ungefähr, sofern diese in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. Der Käufer kann uns zwei (2) Wochen nach Ablauf dieser unverbindlichen Lieferfristen und -termine schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug, es sei denn, wir haben die Nichtleistung nicht zu vertreten. 

(3.2) Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Käufer nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder Genehmigungen beigebracht hat, sowie nach Eingang etwaiger vereinbarter Anzahlungen, Akkreditive oder Wechsel und Klärung aller bei Vertragsschluss noch offenen Fragen. entsprechend. 

(3.3) Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. A.7. 

(3.4) Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen außerhalb unserer Kontrolle, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung des Vorlieferanten, die nicht von uns zu vertreten ist (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen, nicht von uns zu vertretenden Leistungshindernissen können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes oder länger als vier Monate andauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet etwaiger gesetzlicher Rücktrittsrechte der Vertragspartner. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

(3.5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(3.6) Erfüllungsort ist stets Friedberg.

(3.7) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. A.3.9 entsprechend.

(3.8) Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Gallin. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu uns gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. A.3.9 eingreift.

(3.9) Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Käufers. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Während des Annahmeverzuges des Käufers haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Etwaige weitergehende Aufwendungsersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.

(3.10) Bei FOB-Lieferungen ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Ankunftstag des Liefergegenstandes entsprechend dem Ankunftstempel des Vortransport-Dokumentes im Verladehafen maßgebend. 

(3.11) Ist der Käufer mit einer von ihm zu erbringende Leistung im Verzug, so können wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es bei der Nachfristsetzung nicht. Gehört die Lieferung zu der von uns geschuldeten Leistung, so hat der Käufer die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Das Abladen muss unverzüglich und gefahrlos erfolgen können. Solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet und der Käufer haftet für alle daraus entstehenden Schäden.

(3.12) Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten als bevollmächtigt für Annahme und Empfangsbestätigung. Ferner gilt das Liefer-/ Sortenverzeichnis durch die Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.


A.4 Preise/Zahlung

(4.1) Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Versendungskosten sind vom Käufer zu tragen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

(4.2) Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht des Käufers unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt. Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag, ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. 

(4.3) Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt erst ein, wenn der Betrag uns frei zur Verfügung steht.

(4.4) Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer schwerwiegend verletzt wurden und der Käufer dies zu vertreten hat. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Käufers können wir die sofortige Zahlung der Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns aber nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei (2) Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(4.5) Die angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Materialkosten. Wenn die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir bei Änderungen dieser Kostenbasis zwischen Auftragsbestätigung und vereinbartem Lieferzeitpunkt berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen, sofern dies nicht zu einer höheren Gewinnmarge führt. Wir werden dem Käufer die Änderungen der Kostenbasis auf Verlangen nachweisen. Führt dies zu einer Preiserhöhung von mindestens 5 %, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich zu erklären, anderenfalls ist der Rücktritt ohne Wirkung. Er ist ferner ohne Wirkung, wenn wir unverzüglich nach Eingang des Rücktritts erklären, dass wir auf die Durchführung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Preisen bestehen.  Handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, kann eine Preisanpassung nach Maßgabe dieser Ziffer A. 4.5 auch schon erfolgen, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.

(4.6) Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU hat der Käufer uns vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige Umsatzsteuer-ID-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Bei Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland nach außerhalb der EU, die nicht von uns durchgeführt und veranlasst worden sind, hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer zusätzlich die für die Lieferungen oder Leistung in Deutschland anfallende Umsatzsteuer zu tragen.


A.5 Eigentumsvorbehalt 

(5.1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.

(5.2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Der Käufer trägt alle erforderlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs bzw. zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, sofern sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(5.3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. A. 5.4 auf uns übergehen.

(5.4) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit für die Vorbehaltsware.

(5.5) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

(5.6) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. A.5.3 bis A.5.5 einzuziehen.

(5.7) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht, befindet er sich insbesondere im Zahlungsverzug  oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so können wir:

(a) die Weiterveräußerung untersagen; der Vorbehaltsware

(b) nach Maßgabe der allgemeinen Rücktrittsregelungen von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen;

(c) die Offenlegung der Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen verlangen, damit wir die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Käufer fällig sind;

(d) die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

(5.8) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


A.6 Untersuchungs- und Rügeverpflichtung, Mängelhaftung und Verjährung

(6.1) Der Käufer hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge zu überprüfen.

(6.2) Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind aussagekräftige Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten.

(6.3) Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen.

(6.4) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(6.5) Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

(6.6) Sofern ein Mangel nicht nur vereinzelt, sondern bei einer Vielzahl der von uns gelieferten Produkte auftritt, gilt Folgendes: Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er uns benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, so ist ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch des Käufers entsprechend zu kürzen, wenn dies unverhältnismäßige Kosten verursacht hat (z.B. Kosten bei Retouren).

(6.7) Vor unserer Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Käufer zur Abtretung etwaiger Mängel- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unserem Vorlieferanten zustehen. Der Käufer ist nicht verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, uns nach Maßgabe dieser Bedingungen in Anspruch zu nehmen, sofern er die ihm abgetretenen Ansprüche an uns zurück überträgt.

(6.8) Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist oder für unsere zwingende Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. A.7. Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.

(6.9) Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Ware. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. A.7.


A.7 Haftung auf Schadensersatz

(7.1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund - z. B. Verzug, mangelhafte Lieferung, Verletzung Schuldverhältnis oder Vertragsverhandlungen, von Pflichten aus einem von Pflichten unerlaubte bei Handlung, Produkthaftpflicht - sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird; dies ist z. B. der Fall bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir ausdrücklich schriftlich eine Garantie (§ 443 BGB) für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

(7.2) Unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung im Übrigen gemäß Ziff A. 7.1 ausgeschlossen).

(7.3) Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung ausgeschlossen, sofern uns kein Organisationsverschulden trifft.

(7.4) Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die auf einer unsachgemäßen Bedienung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer oder dessen Abnehmer beruhen.

(7.5) Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7.6) Der Käufer ist verpflichtet, uns Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7.7) Bezüglich der vorrangigen Geltendmachung von mangelbedingten Schadensersatzansprüchen gegenüber unseren Vorlieferanten gilt Ziff. A.6.7.

(7.8) Für die Verjährung von mangelbedingten Schadensersatzansprüchen des Käufers gilt Ziff. A.6.8 entsprechend.


B. Einkaufsbedingungen


B.1 Bestellungen

(1.1) Kaufverträge kommen, erst mit Eingang der gültigen Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Abnahme der Lieferung durch uns zustande. Wird die Auftragsbestätigung nicht binnen 14 Tagen ab Datum des Auftragsschreibens übersandt, gilt sie als neues Angebot, das unserer schriftlichen Annahme bedarf. Für den Inhalt des Kaufvertrages ist unsere Bestellung maßgebend, einschließlich aller damit verbundenen Anlagen, Unterlagen, Zeichnungen und Pläne, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

(1.2) Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, muss der Verkäufer auf eine abweichende Annahme des Vertragsschlusses ausdrücklich und gesondert hinweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande. Wir behalten uns vor, etwaige notwendige Änderungen nach Vertragsschluss auch im Hinblick auf den Lieferort in Abstimmung mit dem Verkäufer vorzunehmen.

(1.3) Falls bei unserer Bestellung der Einkaufspreis nicht feststeht, hat der Verkäufer uns den Preis spätestens mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zu dem genannten Preis zustande.


B.2 Preise

Die Einkaufspreise verstehen sich als Festpreise netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, frei Haus (DDP) der von uns genannten Empfangsstelle. Sie verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll- und Lagergeld sowie etwaiger Zollgebühren. Die Versandkosten trägt in jedem Fall der Verkäufer, auch wenn wir eine besondere Versandart wünschen. Der Verkäufer haftet auch für erhöhte Kosten und Schäden an der Ware, die nach Ablieferung durch nicht ordnungsgemäße Verpackung entstehen.


B.3 Lieferung/Vertragsstrafe bei Lieferverzug

(3.1) Erfüllungsort ist die von uns genannte Empfangsstelle; der Transport bzw. Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. 

(3.2) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich; sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Auftragserteilung zu laufen. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei der genannten Empfangsstelle. Ist die Lieferung nicht „frei Haus“ (DDP) der genannten Empfangsstelle vereinbart, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den gleichen Grundsätzen verbindlich, wenn der Verkäufer diesen nicht unverzüglich widerspricht.

(3.3) Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns, entweder die mehrgelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der Rechnungen abzunehmen oder diese auf Kosten des Verkäufers bis zu ihrer Abholung durch den Verkäufer einzulagern oder sie auf seine Kosten zurückzusenden. Wenn und soweit die Maße und Gewichte der Waren die im Angebot gemachten Angaben übersteigen, haftet der Verkäufer für sämtliche Mehrkosten, z.B. an Fracht oder Zoll.

(3.4) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, vor der vereinbarten Lieferzeit an uns zu leisten. Liefert er dennoch vor der vereinbarten Zeit, sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Verkäufers bis zur vereinbarten Lieferzeit zu lagern oder sie auf seine Kosten zurückzusenden.

(3.5) Erfüllt der Verkäufer nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

(3.6) Unter Anrechnung auf etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche sind wir bei Verzug des Verkäufers berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für die erste angefangene Woche des Verzugs, für jede weitere angefangene Woche in Höhe von 1 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts zu verlangen. Besteht der Verzug nur hinsichtlich eines Teils der Waren, so bemisst sich die Vertragsstrafe anteilig nach dem Lieferwert für die nicht rechtzeitige Teillieferung.

(3.7) Erwartete Lieferverzögerungen oder ein mögliches Ausbleiben der Lieferung insgesamt oder zu Teilen hat der Verkäufer unverzüglich unter Angabe von Gründen und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen, unbeschadet unserer etwaigen Rechte wegen der Verzögerung.

(3.8) Nehmen wir eine verspätete Lieferung an, so können wir die in Ziff. B.3.6 genannte Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend machen, auch wenn wir uns das Recht hierzu bei der Annahme der Ware nicht ausdrücklich vorbehalten haben.

(3.9) Wenn Termine oder Fristen durch Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen außerhalb unserer Kontrolle nicht eingehalten werden können, sind wir berechtigt, die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als einen (1) Monat an, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen; unbeschadet etwaiger gesetzlicher Rücktrittsrechte der Parteien. Macht der Verkäufer höhere Gewalt für Terminverzögerungen geltend, so hat er die geeigneten Nachweise hierfür zu erbringen.

(3.10) Der Verkäufer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes per E-Mail eine Versandanzeige, abzusenden. Den Lieferungen selbst ist jeweils ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung mit Angabe unserer Bestellnummer beizufügen. Der Verkäufer hat ggf. auch die ihm von uns übermittelten Anlieferungsrichtlinien zu beachten.

(3.11) Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer keinerlei Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen.

(3.12) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB für den Verkäufer. 

(3.13) Die Abnahme der Waren stellt keine Anerkennung eines vom Verkäufer erklärten Eigentumsvorbehaltes dar.

(3.14) Falls sich mehrere Verkäufer zusammen zur Lieferung der Ware verpflichtet haben, haften sie Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Lieferung der Ware. Unsere Leistung erfolgt an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Verkäufer erteilen einander hiermit Vollmacht zur Entgegennahme aller unserer den Kauf betreffenden Willenserklärungen.

(3.15) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware vor Absendung zu untersuchen und deren vertragsgerechte Art zu überprüfen. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren. Wir haben das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in diese Dokumente.


B.4 Zahlungen

(4.1) Die Rechnungen sind nach unserer Wahl gemäß den vereinbarten Zahlungszielen zahlbar. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware, einschließlich ordnungsgemäßer Lieferscheine und Rechnungen. Rechnungen sind bei uns in zweifacher Ausfertigung unter Angabe ihrer Bestellnummer einzureichen und müssen im Übrigen entsprechend den vertraglichen und jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen aufgemacht werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Obliegenheit entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen bei der Bezahlung) sind wir nicht verantwortlich.

(4.2) Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf unsere Mängelansprüche und auf das Rügerecht keinen Einfluss. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten (s. auch Ziffer B.11.).

(4.3) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder anerkannter Gegenforderungen.


B.5 Qualitätssicherung

(5.1) Die gelieferte Ware muss den jeweils in Deutschland und der Europäischen Union, sowie in dem von uns jeweils angegebenen Bestimmungsland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen.

(5.2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware in Deutschland und ggf. auch im angegebenen Bestimmungsland schriftlich hinzuweisen. 

(5.3) Bei der Lieferung von Früchten, Rohstoffen, Derivaten und sonstigen Substanzen sowie Verpackungen, die lebensmittelrechtlichen Anforderungen unterliegen, steht der Verkäufer insbesondere dafür ein, dass diese im Zeitpunkt der Übergabe handelsüblich und nicht gesundheitsschädlich sind und den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.


B.6 Mangelhafte Lieferung, Gewährleistung und Verjährung

(6.1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(6.2) In allen Fällen beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und ordnungsgemäße Dokumente vorliegen. Bei offensichtlichen Mängeln sind wir berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware zu erheben, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels. 

(6.3) Auf unser Verlangen ist der Verkäufer bei Lieferung fehlerhafter Ware verpflichtet, die fehlerhafte Ware auszusortieren sowie nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist vorzunehmen. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen.  Soweit eine Nacherfüllung fehlschlägt, für uns unzumutbar ist oder die gleiche Ware erneut fehlerhaft geliefert wird, sind wir zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt, und zwar auch für den gegebenenfalls noch nicht erfüllten Lieferumfang. 

(6.4) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6.5) In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(6.6) Die Mängelansprüche für Sachmängel verjähren mit Ablauf von drei (3) Jahren ab Ablieferung der bestellten Ware. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(6.7) Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Ziff. A.6.6 gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(6.8) Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

(6.9) Der Verkäufer haftet für unrichtige oder unvollständige Angaben in seinen Angeboten oder Prospekten.


B.7 Lieferantenregress

(7.1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(7.2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(7.3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


B.8 Haftung auf Schadenersatz/Freistellung/Versicherung

(8.1) Soweit nichts Abweichend in diesen Bedingungen geregelt ist, haftet der Verkäufer uns uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

(8.2) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, so hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dies gilt auch für verschuldensunabhängige Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Freistellung hat der Verkäufer eine angemessene Versicherung vorzuhalten.

(8.3) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(8.4) Wir haben das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Verkäufers bleibt unberührt, solange solche Vergleiche kaufmännisch geboten waren.


B.9 Rechtsmängel

(9.1) Der Verkäufer haftet für Rechtsmängel, insbesondere wegen der Behaftung der gelieferten Ware mit etwaigen Markenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die sich bei einer diesem Vertrag entsprechenden Verwendung der gelieferten Ware aus Rechtsmängeln ergeben. 

(9.2) Der Verkäufer hat uns insbesondere alle aus der Inanspruchnahme resultierenden Kosten zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören zum Beispiel, ohne hierauf beschränkt zu sein die zur notwendigen Verteidigung entstehenden Rechtsanwaltskosten, die gegebenenfalls auch die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) können. 

(9.3) Die Vertragspartner verpflichten sich, übersteigen einander unverzüglich von Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen zu unterrichten.


B.10 Verwendung vertraulicher Angaben

(10.1) Alle Angaben, die mit unserer Bestellung verbunden sind und sich aus dem Geschäftsgang ergeben, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für andere Zwecke als unsere Bestellung verwendet werden. Sie sind auch nach Durchführung der Bestellung absolut vertraulich zu behandeln.

(10.2) Falls der Verkäufer unsere Angaben gegenüber seinen Unterlieferanten mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offenlegt, hat er diese entsprechend zu verpflichten. 

(10.3) Von der Geheimhaltungspflicht sind kommerzielle und technische Einzelheiten ausgenommen, die öffentlich bekannt geworden sind.


B.11 Zurückbehaltungsrecht

(11.1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(11.2) Sind Zahlungen vor Lieferung der Waren besonders vereinbart, so ist der Verkäufer auf Verlangen verpflichtet, eine erstklassige Sicherheit in Höhe dieser Zahlungen zu leisten. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung können wir die Zahlung zurückbehalten.

(11.3) Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit des Verkäufers ergibt.


B.12 Mindestlohn

(12.1) Der Verkäufer sichert zu, bei der Ausführung der Leistungen alle ihm auf Grund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten, insbesondere seinen im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

(12.2) Der Verkäufer sichert ferner zu, nur solche Subunternehmer (inkl. Verleihunternehmen) einzusetzen, die ihrerseits die ihnen obliegenden Pflichten nach dem Mindestlohngesetz einhalten, insbesondere ihren im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG  spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zahlen. Dies und alle nachfolgenden Regelungen zu Subunternehmen gelten entsprechend für eine etwaige Nachunternehmerkette.

(12.3) Der Verkäufer verpflichtet sich, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein für uns eingesetzter Mitarbeiter – sei es ein eigener Mitarbeiter, sei es ein Mitarbeiter eines Subunternehmers – Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz geltend macht oder wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 21 MiLoG gegen den Verkäufer oder einen Subunternehmer eingeleitet wird.

(12.4) Für den Fall unserer Inanspruchnahme nach § 13 MiLoG oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 21 Abs. 2 MiLoG stellt der Verkäufer uns von allen damit zusammenhängenden Kosten (inklusive angemessener Rechtsverteidigungskosten und etwaig verhängter Geldbußen) frei.

(12.5) Soweit das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einschlägig ist, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(12.6) Wir sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung das Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Verkäufer oder ein Subunternehmer gegen Vorschriften des Mindestlohngesetzes verstößt; wir haften dem Verkäufer hieraus nicht auf Schadensersatz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand: September 2019